![](https://markbau.de/wp-content/uploads/2022/07/IMG-20220715-WA0001-e1658065518772.jpg)
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Allgemeines:
1.1 Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen der Handelsvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
2. Vertragsschluss:
2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend.
2.2 Soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt, hat die Auftragnehmerin Frist zur Annahme der Bestellung von 4 Wochen.
2.3 Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.
3. Preise:
3.1 Für alle Aufträge gelten die in den Verträgen und Auftragsbestätigungen der Auftragnehmerin genannten Preise. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.
3.2 Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes
verstehen sich die Preise der Auftragnehmerin netto zuzüglich
Mehrwertsteuer.
4. Lieferung:
4.1 Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher
weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte
jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder
eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen
Lasten.
4.2 Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem
Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin im Einzelfall zumutbar sind.
Gerät die Auftragnehmerin mit der Lieferung in Verzug, so ist
der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich
eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese fristlos verstrichen ist, es sei denn die Fristsetzung ist wegen ernsthafter
und endgültiger Leistungsverweigerung der Aufragnehmerin
oder Nichteinhaltung vertraglich als zwingend vereinbarter Fristen
oder Termine an deren Einhaltung der Fortbestand des
Vertrages geknüpft worden ist oder wegen besonderer Umstände
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
nach § 323 BGB entbehrlich.
5. Vertragsrücktritt:
4.1 5.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder
tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin
aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung
der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so
ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes zu berechnen,
es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass
der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den
Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden
ist.
5.2 Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale
den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu
verlangen.
5.3 Wird erst beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus
technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht
möglich ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung
eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei
denn, das Leistungshindernis wäre für die Auftragnehmerin im
Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen oder
der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verletzung einer sonstigen vertraglichen Nebenpflicht zur Last..
6. Zahlung:
6.1 Zahlungen sind bei Lieferung mit Einbau sofort nach erfolgtem
Einbau, bei Lieferung ohne Einbau sofort nach Auslieferung
rein netto an die Auftragnehmerin zu leisten.
6.2 Handelsvertreter und Bauhandwerker sowie Lieferanten sind
nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine
schriftliche Vollmacht der Auftragnehmerin vor.
6.3 Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
6.4 Gegenansprüche des Auftraggebers können nur dann aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Die Ware bleibt bis zum Einbau Eigentum der Auftragnehmerin.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich.
7.2 Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung sicherungshalber im Voraus an die Lieferfirma
ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind
insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen
verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten
Ware oder der zedierten Forderungen durch dritte sind sofort
anzuzeigen.
8. Gewährleistung und Garantie:
8.1 Die Auftragnehmerin übernimmt die 5-jährige gesetzliche Gewährleistung nach § 634a BGB und eine 5-jährige Garantie für
die Mangelfreiheit ihrer Erzeugnisse.
8.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle innerhalb der
Garantiezeit auftretenden Mängel ihrer Erzeugnisse kostenfrei
nach zu erfüllen, wenn rechtzeitigege Mängelrüge bei ihr eingeht
und der angezeigte Mangel nicht durch den Auftraggeber
oder höhere Gewalt verursacht ist.
8.3 Jegliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung
oder Einbau der Elemente schriftlich vom Auftraggeber
mitgeteilt werden.
9. Erfüllungsort:
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, auch für Wechsel-
und Scheckverbindlichkeiten, ist soweit gesetzlich zulässig,
München.
Zusätzliche Montagebedingungen:
I.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten,
dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen
kann.
Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung und kommt er
dadurch in Verzug der Annahme, so kann die Auftragnehmerin
eine angemessene Entschädigung verlangen.
II.
Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die
nicht Gegenstand des Vertrages sind oder werden solche
unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung
ausgeführt.
III.
Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Toröffner sowie
Rollladenmotoren werden durch den Auftraggeber hergestellt.
IV.
Desgleichen sind horizontale und vertikale Isolierungen im Anschlussbereich
zwischen bodentiefen Elementen und Plattenbelag
von Balkonen und Terrassen kundenseitig wiederherzustellen.
Allgemeine Vertragsbedingungen